- Sonderausweis
- 1. Teil des Nennkapitals einer (unbeschränkt steuerpflichtigen) Kapitalgesellschaft, der nicht aus Einlagen der Anteilseigner stammt, sondern aus zur Kapitalerhöhung verwendeten Gewinnrücklagen besteht. Wird das Nennkapital herabgesetzt und in Rücklagen umgewandelt, gilt zuerst der S. als (wieder) in Rücklagen verwandelt; wird Nennkapital herabgesetzt und ausgeschüttet, gelten zunächst die Beträge aus dem S. als ausgeschüttet und müssen vom Anteilseigner als Dividendenbezüge versteuert werden (§ 28 KStG). Ein S. zum Schluss des Wirtschaftsjahrs vermindert sich um den positiven Bestand des steuerlichen Einlagekontos zu diesem Stichtag; der Bestand des steuerlichen Einlagekontos vermindert sich entsprechend (§ 28 III KStG).- 2. Führerschein zur Fahrgastbeförderung, neben dem ⇡ Führerschein erforderliche besondere, von der zuständigen Behörde ausgestellte Urkunde als Nachweis der Berechtigung zur Führung besonderer Fahrzeuge zu bestimmten Zwecken, z.B. für Taxi, Kraftomnibusse, Krankenkraftwagen.
Lexikon der Economics. 2013.